Kraftfahrzeugsteuerpflicht für fortbewegungsfähige Reittiere

Nach dem Urteil zur Gebührenpflicht für internetfähige PC hat das Bundesverwaltungsgericht nun ein ähnliches Urtieil bezüglich Reittieren gefällt. Aber lest selbst:

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für fortbewegungsfähige Reittiere die Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen ist.

Das Bundesministerium der Finanzen hält die Besitzer von fortbewegungsfähigen Reittieren für steuerpflichtig, weil sich mit diesen Tieren Strecken auf Wegen zurücklegen lassen, die mit sog. Teer befestigt wurden. Das Reittier wird als Zweitfahrzeug behandelt, wenn der Besitzer bereits über ein angemeldetes herkömmliches Fahrzeug verfügt. Die Kläger waren zwei Bauern und ein Springreiter, die kein angemeldetes Fahrzeug bereit hielten, aber jeweils fortbewegungsfähige Reittiere besaßen.

Der 6. Senat hat die Revisionen der drei Kläger gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen: Bei fortbewegungsfähigen Reittieren handelt es sich um Fahrzeuge i.S.d. KraftStG. Für die Steuerpflicht kommt es nach dessen Regelungen lediglich darauf an, ob es sich um nicht permanent schienengeführte Kraftfahrzeuge handelt mit deren Hilfe man sich fortbewegen kann, nicht aber darauf, ob es sich tatsächlich um Fahrzeuge handelt. Ebenso wenig ist es erheblich, ob das Reittier auf der Straße geritten wird, wenn es biologisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.

Diese sich aus dem KraftStG ergebende Rechtslage verstößt auch nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere verletzt sie nicht in rechtswidriger Weise die Rechte der Kläger auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und Asyl bei politischer Verfolgung (Art. 16a Abs. 1 GG) oder den Eigentumsgrundsatz (Art. 14 Abs. 2 GG).

Zwar greift die Erhebung von Kraftfahrzeugsteuern für fortbewegungsfähige Reittiere in die Grundrechte der Kläger aus Art. 6 Abs. 1 und 11 Abs. 1 GG ein, indem sie die Steuerpflicht an die – jedenfalls auch – beruflichen und freizeitlichen Zwecken dienende Nutzung oder auch nur den Besitz der Tiere knüpft. Dieser Eingriff ist jedoch gerechtfertigt durch die – ebenfalls verfassungsrechtlich begründete – Finanzierungsfunktion des Eigentums für das Wohl der Allgemeinheit. Der Eingriff ist auch nicht unverhältnismäßig, sondern von der Typisierungsbefugnis des Steuergesetzgebers gedeckt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird vom KraftStG ebenfalls nicht verletzt. Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen benzinbetriebenen Fahrzeuge mit den haferbetriebenen fortbewegungsfähigen Reittieren steuerrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Steuererhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Fahrzeuge, sondern die gleiche Möglichkeit zum Zurücklegen von Strecken durch diese verschiedenartigen Fahrzeuge.

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt für das Abgabenrecht, dass die Steuerpflichtigen durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleich belastet werden. Wird die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt, kann dies die Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Steuergrundlage nach sich ziehen. Das Bundesministerium der Finanzen kann an der Steuerpflichtigkeit von fortbewegungsfähigen Reittieren daher auf Dauer nur festhalten, wenn diese sich auch tatsächlich durchsetzen lässt. Insoweit wird der Gesetzgeber die Entwicklung zu beobachten haben.

Und was ist mit internetfähigen Toastern?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute in drei Fällen entschieden, dass für internetfähige PC Rundfunkgebühren zu zahlen sind. Damit hat der 6. Senat  die Revisionen zweier Rechtsanwälte und eines Studenten gegen abschlägige Urteile der Vorinstanzen zurückgewiesen.

Mehr in der Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts.

Besonders interessant finde ich ja diese Aussagen:

„Die Rundfunkanstalten halten die Besitzer von internetfähigen PC für gebührenpflichtig, weil sich mit diesen Geräten Sendungen empfangen lassen, die mit sog. Livestream in das Internet eingespeist werden.“

und

„Ebenso wenig ist es erheblich, ob der PC mit dem Internet verbunden ist, wenn er technisch nur überhaupt dazu in der Lage ist.“
und
„Zwar werden insofern ungleiche Sachverhalte gleich behandelt, als die herkömmlichen monofunktionalen Rundfunkempfangsgeräte mit den multifunktionalen internetfähigen PC gebührenrechtlich gleich behandelt werden. Entscheidend für die Gebührenerhebung ist jedoch nicht die technische Unterschiedlichkeit der Empfangsgeräte, sondern die gleiche Möglichkeit zum Empfang von Rundfunksendungen durch diese verschiedenartigen Geräte.“

Natürlich. Nach dieser Logik müsste man alle Autofahrer verhaften, weil sie die Möglichkeit haben, jemanden vorsätzlich totzufahren. Man müsste alle Kameras und Fotoapparate verbieten, weil sich mit diesen Geräten Kinderpornographische Inhalte erstellen ließen. Tja,aber das ist eben die

„sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebende Rechtslage.“
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Rundfunkgebühr ursprünglich für so multifunktionale Geräte gedacht war. Aber natürlich gab es solche Geräte bei der Einführung der Rundfunkgebühr 1923 auch noch gar nicht. Daher sollte man mal überlegen, ob nicht vielleicht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag modernisiert und an die technischen Veränderungen angepasst werden sollte.

Aber es wird sogar noch kurioser. Denn der Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung des zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrags verlangt von den  Öffentlich-Rechtlichen zu depublizieren.

Ich fasse zusammen: Man muss für Geräte zahlen welche eine Funktion ermöglichen, selbst wenn man diese gar nicht nutzt, weil man, wenn man sie nutzen würde,  sich damit Inhalte ansehen könnte, wenn diese nicht gelöscht werden müssten.